3. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren sind sowohl die Veranlagung für die Kantonssteuer als auch jene für die direkte Bundessteuer. Da die Bestimmungen über die Revision im kantonalen Steuergesetz (StG) und im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) inhaltlich sowie nach Sinn und Tragweite identisch sind, gilt das im Folgenden zu Art. 141 StG Gesagte auch hinsichtlich Art. 147 DBG. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StG und dem sinngemäss gleichlautenden Art. 147 DBG werden rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sowie Einsprache- und Beschwerdeentscheide zu Gunsten der Steuerpflichtigen revidiert, wenn