Vorliegend hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. November 2007 (A 07 45) über die Beschwerde des Gesuchstellers betreffend die Kantons- und die Bundessteuern 2005 entschieden. Somit ist das Verwaltungsgericht diesbezüglich auch für die Behandlung vorliegenden Revisionsgesuches zuständig. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers betreffend die Gemeindesteuern 2005 ist das Verwaltungsgericht im Verfahren A 07 45 nicht eingetreten, da kein anfechtbarer Entscheid vorlag.