2. Gemäss Art. 142 Abs. 2 StG ist zur Behandlung eines Revisionsgesuches von Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden die kantonale Steuerverwaltung zuständig; die Revision von Beschwerdeentscheiden ist Sache des Verwaltungsgerichtes. Gestützt auf Art. 149 Abs. 1 DBG ist für die Behandlung eines Revisionsbegehrens die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat. Diese Bestimmungen sind materiell identisch, weshalb die Zuständigkeit für die Behandlung des Revisionsgesuches für die Kantonssteuern und die direkten Bundessteuern zusammen geprüft werden kann.