1. Der Steuerpflichtige beantragt eine Wiedererwägung. Diese ist aber nach Art. 24 VRG nur bei Verwaltungsbehörden zulässig, nicht aber beim Verwaltungsgericht. Das Gesuch ist als Revision des Verwaltungsgerichtsurteils im Sinne von Art. 141 und 142 StG sowie von Art.147 und 148 DBG entgegenzunehmen.