Überdies sähen Art. 141 Abs. 2 StG bzw. 147 Abs. 2 DBG ausdrücklich vor, dass die Revision ausgeschlossen sei, wenn die entsprechenden Gründe bei der den Steuerpflichtigen zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Es sei nämlich nicht Sinn und Zweck der Revision, versäumte Anfechtungsfristen wiederherzustellen. Gemäss Art. 137 Abs. 4 StG bzw. 132 Abs. 3 DBG könne der Steuerpflichtige eine Ermessenveranlagung nach pflichtgemässen Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.