Ein ähnliches Gesuch wurde im Voraus bereits am 7.12.2010 der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht, welche mit E-Mail vom 31.1.2011 unter Verweis auf die alleinige Zuständigkeit des VG darauf nicht eintrat. Zur Begründung des Gesuches wird auf das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirkgerichtspräsidium … verwiesen, wo die sachlichen Mängel der Einschätzung bzw. angefochtenen Steuerveranlagung geltend gemacht worden seien und dessen Präsidium zum Wiedererwägungsantrag geraten habe.