{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-45_2011-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_45_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf58a38759ca607ce078b295356f55db6d9f6899019d4c29eeddca4f1d2a8557111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf58a38759ca607ce078b295356f55db6d9f6899019d4c29eeddca4f1d2a8557111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_45", "Checksum": "626168e3c37ed33474fbec069ea2bd4e"}, "Scrapedate": "2024-12-12", "Num": ["A 2007 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.05.2011 A 2007 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 10.05.2011 A 2007 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 10.05.2011 A 2007 45\nRegeste:\nKantons-, direkte Bundes- und Gemeindesteuer | Einkommenssteuer\n\nb) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende\nBeweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser\nAcht gelassen oder in anderer Weise Veranlagungsgrundsätze verletzt\nhat.\n\nDie Revision ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung ausgeschlossen, wenn der\nAntragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen\nVerfahren hätte geltend machen können, was er als Revisionsgrund vorbringt.\nArt. 141 Abs. 2 StG sieht nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichtes\neinen Nichteintretensgrund vor (PVG 1983 Nr. 85; vgl. auch BGE 113 Ia\n153f.). Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG\nsind somit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem betreffenden\nSteuerpflichtigem zur Zeit der Veranlagung noch nicht bekannt waren bzw.\nnicht beigebracht werden konnten, es sich also um Tatsachen oder\nBeweismittel handelt, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder Entscheidung\nbereits vorhanden waren, aber erst nachträglich bekannt geworden sind.\nTatsachen in diesem Sinne sind Umstände und Ereignisse, die geeignet sind,\nden Sachverhalt zu verändern, den die Behörde ihrer Verfügung oder\nEntscheidung zugrunde gelegt hat; keine solchen Tatsachen sind\ndemgegenüber etwa Entscheidungen im Falle Dritter. Ebenso können Fehler\nder Veranlagungsbehörde im Sinne von lit. b im Revisionsverfahren nur dann\nnoch geltend gemacht werden, wenn es der Steuerpflichtigen unmöglich war,\nsie schon im ordentlichen Verfahren anzurufen. An die Umsicht der\nSteuerpflichtigen bei der Abklärung ihrer eigenen Verhältnisse und der\nWahrung ihrer Rechte im Veranlagungsverfahren dürfen einige\nAnforderungen gestellt werden. Die Revisionsmöglichkeit soll nicht die\npraktische Bedeutung der Rechtskraft von Steuerentscheiden aushöhlen,\nsondern nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen eine nachträgliche\nKorrektur ermöglichen. Der Steuerpflichtige, der die Revision beanspruchen\nwill, muss nachweisen, dass es ihm trotz sorgfältiger Abklärung nicht möglich\nwar, die in Frage stehende Tatsache schon im Veranlagungsverfahren\nvorzubringen. Die Revision ist also ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller\nden Revisionsgrund bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen\nVerfahren hätte geltend machen können (vgl. BGE 111 Ib 210ff.; PVG 1994\nNr. 57; VGU A 99 17; VGE 684/98, 422/97), wie es nun ausdrücklich im\nGesetz steht. Gerade dies trifft aber hier offensichtlich zu. Der Steuerpflichtige\nhätte bei gebotener Sorgfalt sowohl im Einsprache- als auch im\nBeschwerdeverfahren seine ordentliche Steuererklärung mit den\nentsprechenden Beweisen einreichen können. Wenn er dies unterlassen hat\nund erst nachdem das Urteil am 2. November bereits ergangen war, am 19.\nNovember 2007 noch eine Steuerklärung eingereicht hat, kann dies im\nRevisionsverfahren nicht mehr behoben werden. Auf das Gesuch ist daher\nnicht einzutreten.\n\n4. Hinzu kommt, dass das Revisionsgesuch nach Art. 142 Abs. 1 StG bzw. Art.\n148 DBG innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens\njedoch innert 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides,\nzu stellen ist. Spätestens mit Nachreichung der Steuererklärung 2005 am 19.\nNovember 2007 hatte der Steuerpflichtige Kenntnis von der Unrichtigkeit der\nerfolgten Ermessenstaxation. Das Revisionsgesuch hätte danach innert 90\nTagen gestellt werden müssen. Dieses wurde jedoch erst mit Schreiben vom\n8. März 2011 beim Verwaltungsgericht eingereicht. Die Frist wurde damit um\nJahre verpasst, weshalb auch aus diesem Grunde nicht auf das\nRevisionsgesuch eingetreten werden kann.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nGesuchstellers.\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 246.--\n\nzusammen Fr. 1'246.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}