b) Bei gegenseitigen Leistungen hat die Steuerbehörde aufgrund ihrer Untersuchung darzutun, dass zwischen diesen Leistungen ein offensichtliches Missverhältnis besteht und dass eine Leistung der Gesellschaft oder ein Verzicht auf eine Einnahme ganz oder teilweise geschäftsmässig nicht begründet sein kann (RB 1976 Nr. 47 = ZBI 78 87 = ZR 75 Nr. 116, ZBI 79, 265 = ZR 77 Nr. 59). Die Begünstigungsabsicht der Steuerpflichtigen darf allerdings in der Regel ohne besonderen Nachweis vermutet werden (vgl. StE 1990 B 72.13.22.17).