- die Bevorteilung des Aktionärs oder der nahe stehenden Person war für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar, so dass anzunehmen ist, sie hätten die Begünstigung beabsichtigt (vgl. dazu Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 64 N 102 ff. mit Hinweisen).