Die Veranlagungsbehörden haben mithin zu untersuchen, ob eine Aufwendung oder der Verzicht auf eine Einnahme vom Geschäftsbetrieb der leistenden Gesellschaft aus gesehen geschäftlich begründet ist, oder ob es sich in Verletzung der eigenen Geschäftsinteressen um eine bewusste Vorteilszuwendung an ihren Aktionär oder nahe stehende Dritte handelt, die auch juristische Personen sein können. Die Beurteilung hat vom Standpunkt der steuerpflichtigen Gesellschaft aus zu erfolgen, nicht vom Standpunkt des Konzerns oder der natürlichen Person aus, dem bzw. der sie gehört.