{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-44_2008-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_44_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf36102a84f7fd9c84a6aecb81f72fb173aaaaf3cc2f431916fa20e7f068cd2c531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf36102a84f7fd9c84a6aecb81f72fb173aaaaf3cc2f431916fa20e7f068cd2c531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_44", "Checksum": "aceebe0904a7c86c6f3111109360fc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.01.2008 A 2007 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 22.01.2008 A 2007 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Dieser beruht ja in aller\nRegel auf der Vergleichsmethode und berücksichtigt die konkreten\nVerhältnisse (Nachfrage, bezahlte Preise für Vergleichsobjekte, etc.)\nangemessen. Er ist mit dem amtlichen Verkehrswert allerdings nur dann\nannähernd identisch, wenn auch Vergleichsobjekte vorhanden sind (PVG\n2002 Nr. 24; 2000 Nr. 47; 1997 Nr. 37). Die Steuerverwaltung hat nun die\nDaten verschiedener Vergleichsobjekte ins Recht gelegt. Der\ndurchschnittliche Verkaufspreis dieser je zwei 5 ½ und 4 ½ -\nZimmerwohnungen betrug im Jahre 2003 Fr. 3'845.--/m2. Demgegenüber\nbeläuft sich der Schätzwert der zur Diskussion stehenden Wohnung auf Fr.\n4'072.--/m2. Die Differenz zwischen der Schätzung und den auf dem Markt\nerzielten Preisen beträgt somit nur gut 5 %. Auch wenn die veräusserten\nWohnungen nicht in jeder Hinsicht mit der zur Diskussion stehenden\nLiegenschaft vergleichbar sein mögen, zeigt dies doch, dass der in der\namtlichen Schätzung angenommene Verkehrswert den Marktverhältnissen\ngerecht wird. Die Steuerverwaltung ist deshalb zu Recht für die Beurteilung\nder Unterpreislichkeit davon ausgegangen. Der Verkaufspreis liegt mit Fr.\n525'000.-- um 24.5 % unter dem amtlichen Verkehrswert. Darin liegt nach der\nPraxis des Verwaltungsgerichtes ein offensichtliches Missverhältnis, welches\nauch für die Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen wäre. Das Gericht hat\nsich der starren Zürcher Praxis nicht angeschlossen. Es hat im Gegenteil in\nPVG 1995 Nr. 63 lediglich festgehalten, dass bei einem Minderpreis von 10\n% in der Regel noch nicht von Unterpreislichkeit gesprochen werden könne.\nDas Gericht hat denn auch noch nie von der Annahme einer geldwerten\nLeistung abgesehen, wenn die Preisdifferenz erheblich mehr als 10 % betrug\n(vgl. VGU A 04 52). Es muss somit auch vorliegend von einer ins Auge\nspringenden Unterpreislichkeit gesprochen werden. Damit hat die\nSteuerverwaltung die umstrittene Aufrechnung zu Recht vorgenommen.\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann bei verdeckten\nGewinnausschüttungen auch kein Einschlag von 20 % gewährt werden, wie\ner offenbar in gewissen Konstellationen bei Schenkungen angewendet wird.\nVielmehr sind solche Gewinnausschüttungen gemäss dem klaren\nGesetzeswortlaut zum wirklichen Wert zu besteuern. Für eine analoge\nAnwendung der vom Beschwerdeführer angesprochenen Praxis, die ohnehin\nnur im Verhältnis zu Dritten, nicht aber bei Verwandten und damit nahe\nstehenden Personen gilt, bleibt daher kein Raum. Die Beschwerde ist damit\nvollumfänglich abzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nBeschwerdeführers.\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch\nhinsichtlich der Kantonssteuern abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.--\n\nzusammen Fr. 2'219.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}