{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-44_2008-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_44_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf36102a84f7fd9c84a6aecb81f72fb173aaaaf3cc2f431916fa20e7f068cd2c531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf36102a84f7fd9c84a6aecb81f72fb173aaaaf3cc2f431916fa20e7f068cd2c531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_44", "Checksum": "aceebe0904a7c86c6f3111109360fc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.01.2008 A 2007 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 22.01.2008 A 2007 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:04:00", "Checksum": "d0a85ac13cf016a08a50f63e599bd342", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.01.2008 A 2007 44\nRegeste:\nKantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\n \"Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt sich hinsichtlich der\nUnterpreislichkeit - im Gegensatz zur zürcherischen Praxis - nicht von einem\nstarren Schema leiten, sondern sie wertet im Einzelfall das offenkundige\nMissverhältnis im gegenseitigen Leistungsaustausch bzw. dessen\nErkennbarkeit. So hat das Bundesgericht betreffend Liegenschaften einmal\neinen Kaufpreisfehlbetrag von 50% (ASA 22, 198), ein anderes Mal bereits\neinen solchen von rund 25% (ASA 25, 189) als offensichtliches Missverhältnis\nangesehen. Demgegenüber hat sich die Zürcher Praxis auf einen\nMindesteinschlag von 25% festgelegt (RB 1986 Nr. 71).\nDie Frage nach der Offenkundigkeit des Missverhältnisses hängt in erster\nLinie von der Natur des Objektes ab, welches Gegenstand des\nAustauschverhältnisses ist. Was immer einen Markt mit definierbarem\nMarktpreis hat wie z.B. Wertpapiere, Edelmetalle, Rohstoffe etc., letztlich\nauch fremde Währung, zeigt ein Leistungs-Missverhältnis schon bei geringen\nAbweichungen, weil der Marktwert, da er eindeutig determiniert ist, als\n„objektiver“ Verkehrswert aufgefasst wird. Objekte wie Beteiligungen und\neben auch Liegenschaften haben demgegenüber keinen in diesem Sinn leicht\nerkennbaren „objektiven“, sondern im Gegenteil nur einen gewissermassen\n„subjektiven“, weil nicht in gleichem Mass eindeutig bestimmbaren\n(objektivierbaren) Verkehrswert. Verkehrswert ist hier der Preis des unter\nDritten zustande gekommenen Geschäfts. Dieser hängt indessen von\nzahlreichen individuellen Konstellationen wie Verkaufszwang,\nKäuferwünschen, speziellen Nutzeffekten, individueller Beurteilung usw. ab.\nUnter solchen Umständen entwickelt sich auch im gewöhnlichen\nGeschäftsverkehr die Preisbildung mit einer grossen Bandbreite, und es\nkommt nicht von ungefähr, dass sich die Zürcher Praxis in Berücksichtigung\nder im Gesamtkanton herrschenden Verhältnisse an einem 25%-Einschlag\norientiert (vgl. StE 1990 B 24.4 Nr. 24).\n\nOhne sich der schematischen Zürcher Praxis anschliessen zu wollen, teilte\ndas Verwaltungsgericht Graubünden in PVG 1995 Nr. 63 die obigen\nÜberlegungen, dass im Grundstücksmarkt der Verkehrswert einer\nLiegenschaft eine grosse Bandbreite aufweise und sich die Annahme einer\nverdeckten Gewinnausschüttung nur dann aufdränge, wenn eine ins Auge\nspringende Unterpreislichkeit festzustellen ist, wovon bei Minderpreisen\ngegenüber dem Verkehrswert von etwa 10% in der Regel nicht gesprochen\nwerden könne.\" (PVG 1997 Nr. 37; 1995 Nr. 63).\n\n"}