{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-44_2008-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_44_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf36102a84f7fd9c84a6aecb81f72fb173aaaaf3cc2f431916fa20e7f068cd2c531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf36102a84f7fd9c84a6aecb81f72fb173aaaaf3cc2f431916fa20e7f068cd2c531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_44", "Checksum": "aceebe0904a7c86c6f3111109360fc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.01.2008 A 2007 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 22.01.2008 A 2007 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:04:00", "Checksum": "d0a85ac13cf016a08a50f63e599bd342", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.01.2008 A 2007 44\nRegeste:\nKantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\n Das Gericht zieht in Erwägung:\n1. a) Nach Art. 79 StG und Art. 58 DBG setzt sich der steuerrechtlich relevante\nReingewinn u.a. zusammen aus offenen und verdeckten\nGewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründeten\nZuwendungen an Dritte oder Abschreibungen auf solchen Zuwendungen.\nDiese zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen keine oder keine angemessene\nGegenleistung gegenübersteht und sie einem an der Gesellschaft in keiner\nWeise beteiligten Dritten nicht oder nur in einem wesentlich geringeren\nUmfange erbracht worden wären; sie haben für die Gesellschaft nicht den\nCharakter von Kosten und sind aufzurechnen. Als verdeckte\nGewinnausschüttung besonderer Art gilt auch die so genannte\nGewinnvorwegnahme, die in Art. 79 StG ausdrücklich erwähnt ist. Ein solcher\nTatbestand ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Gesellschaft ihren\nAktionären oder diesen nahe stehenden Personen Leistungen erbringt, ohne\nhiefür ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Die Veranlagungsbehörden\nhaben mithin zu untersuchen, ob eine Aufwendung oder der Verzicht auf eine\nEinnahme vom Geschäftsbetrieb der leistenden Gesellschaft aus gesehen\ngeschäftlich begründet ist, oder ob es sich in Verletzung der eigenen\nGeschäftsinteressen um eine bewusste Vorteilszuwendung an ihren Aktionär\noder nahe stehende Dritte handelt, die auch juristische Personen sein können.\nDie Beurteilung hat vom Standpunkt der steuerpflichtigen Gesellschaft aus zu\nerfolgen, nicht vom Standpunkt des Konzerns oder der natürlichen Person\naus, dem bzw. der sie gehört. Denn steuerpflichtig ist die einzelne\nGesellschaft, nicht der Konzern. Massgebend ist das so genannte arm‘s\nlength-Prinzip (PVG 1991 Nr. 45 und 48; RB 1985 Nr. 42, ASA 48 64ff.). Die\nRechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff der geldwerten Leistung\n(vgl. zum Begriff BGE 113 Ib 25) verlangt, damit von einer aufzurechnenden\ngeldwerten Leistung gesprochen werden kann, dass kumulativ folgende\nVoraussetzungen erfüllt sind:\n- die Leistung der Gesellschaft wird ohne entsprechende Gegenleistung\nerbracht;\n\n- die Leistung kommt dem Aktionär oder einer diesem nahe stehenden\nPerson als Vorteil zugute und wäre einem Dritten unter gleichen\nBedingungen nicht zugebilligt worden; diese Voraussetzung gilt als\nerfüllt, wenn die Leistung ungewöhnlich, mit sachgemässem\nGeschäftsgebaren nicht vereinbar ist;\n\n- die Bevorteilung des Aktionärs oder der nahe stehenden Person war für\ndie handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar, so dass anzunehmen\nist, sie hätten die Begünstigung beabsichtigt (vgl. dazu\nRichner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher\nSteuergesetz, § 64 N 102 ff. mit Hinweisen).\n\nb) Bei gegenseitigen Leistungen hat die Steuerbehörde aufgrund ihrer\nUntersuchung darzutun, dass zwischen diesen Leistungen ein\noffensichtliches Missverhältnis besteht und dass eine Leistung der\nGesellschaft oder ein Verzicht auf eine Einnahme ganz oder teilweise\ngeschäftsmässig nicht begründet sein kann (RB 1976 Nr. 47 = ZBI 78 87 =\nZR 75 Nr. 116, ZBI 79, 265 = ZR 77 Nr. 59). Die Begünstigungsabsicht der\nSteuerpflichtigen darf allerdings in der Regel ohne besonderen Nachweis\nvermutet werden (vgl. StE 1990 B 72.13.22.17). Das Verwaltungsgericht hat\nnun im Zusammenhang mit Grundstückgeschäften zur Unterpreislichkeit\nFolgendes ausgeführt:\n\n"}