{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-44_2008-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_44_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf36102a84f7fd9c84a6aecb81f72fb173aaaaf3cc2f431916fa20e7f068cd2c531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf36102a84f7fd9c84a6aecb81f72fb173aaaaf3cc2f431916fa20e7f068cd2c531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_44", "Checksum": "aceebe0904a7c86c6f3111109360fc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.01.2008 A 2007 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 22.01.2008 A 2007 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:04:00", "Checksum": "d0a85ac13cf016a08a50f63e599bd342", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.01.2008 A 2007 44\nRegeste:\nKantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\nA 07 44\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 22. Januar 2008\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Kantons- und direkte Bundessteuer\n\n1. Die Baugesellschaft … (Einfache Gesellschaft) verkaufte gemäss\nGrundbuchmeldung am 15. Dezember 2002 an … in … was folgt:\n\n- 97/1000 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. 341-9, 5½-Zimmer-\nwohnung Nr. 7 samt Estrich und Stauraum im 2. OG und DG;\n- 8/132 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. 341-12-1, alleiniges und\nausschliessliches Nutzungsrecht am Lagerraum im 1. UG;\n- 3/132 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. 341-12-13, alleiniges und\nausschliessliches Nutzungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 13;\n- 3/132 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. 341-12-14, alleiniges und\nausschliessliches Nutzungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 14.\n\nAls Kaufpreis für sämtliche Miteigentumsanteile hatten die Parteien insgesamt\nFr. 525'000.-- vereinbart. Bei der Überprüfung des Kaufpreises stellte die\nkantonale Steuerverwaltung fest, dass der Verkaufspreis mit Fr. 525'000.-- um\nFr. 172'000.-- unter den in der amtlichen Schätzung vom 10. Juni 2003\nenthaltenen Verkehrswerten lag.\n\nDie Baugesellschaft … bestand im Zeitpunkt des Verkaufes der erwähnten\nLiegenschaften aus der … AG, Bauunternehmung und Zimmerei, (JWB) und\nder … AG (JWA). Die JWB war mit 45%, die JWA mit 55% an der\nBaugesellschaft … beteiligt. Die beiden Aktiengesellschaften werden\nwiederum zu 100% durch … beherrscht. Die Käuferin ist die Lebenspartnerin\nvon ... Aufgrund dieser Konstellation schloss die Steuerverwaltung auf eine\nverdeckte Gewinnausschüttung im Gesamtumfang der Preisdifferenz von Fr.\n171'000.--. Die Steuerverwaltung korrigierte bei den beiden\nAktiengesellschaften den Erfolgsausweis um diesen Betrag und rechnete ihn\nauch beim steuerbaren Einkommen des herrschenden Aktionärs auf. Die von\n… dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheiden\nvom 3. Juli 2007 sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch\nhinsichtlich der Kantonssteuern ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 30. August 2007 Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtenen\nEinspracheentscheide aufzuheben und als Bemessungsgrundlage den\nVerkaufspreis oder einen Marktpreis nach richterlichem Ermessen\nfestzulegen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung\nzurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend,\nauf die Schätzung könne nicht abgestellt werden, da einerseits die\ntatsächliche Grösse der Wohnung erst mit der neuen Schätzung erfasst und\nandrerseits die Marktsituation nicht berücksichtigt worden sei. Eine\nUnterpreislichkeit und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung lägen nicht\nvor.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der\nBeschwerde. Sie bringt zusammengefasst vor, aufgrund der auf\nVergleichswerten beruhenden Schätzungen ergebe sich klar die\nUnterpreislichkeit, auf die auch kein Einschlag gewährt werden könne.\n\n4. In einem zweiten und dritten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren\nStandpunkten fest.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n"}