3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerden nicht einzutreten; eventuell seien sie abzuweisen. Sie macht geltend, die Eingaben erfüllten die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: