1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses vom 20. Juni 2007 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 374.-- zusammen Fr. 4'374.--