Im Lichte dieser Bestimmung und der Festlegung im GEP ergibt sich bereits ohne weiteres, dass die Gemeinde die ca. 340 m lange, als Sachgasse ausgestaltete Via … zu Recht als Anlage der Feinerschliessung qualifiziert hat. Zum selben Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn man analog auf Art. 4 Abs. 2 WEG abstellt, gemäss welchem die Feinerschliessung „den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen“ umfasst. Dass die streitige Strasse letzteren zugeordnet werden darf, ist offenkundig.