Entsprechend braucht im vorliegenden Verfahren der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage der fehlenden Begründung dieser Kosten nicht näher nachgegangen zu werden. - Die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge der unzulässigen Zusammenlegung der beiden Verfahrensschritte erweist sich daher als begründet, die Beschwerde ist diesbezüglich denn auch gutzuheissen und Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheides sind aufzuheben.