24 - 26 KRVO daher zu erarbeiten und nach erfolgtem Einspracheverfahren zu beschliessen haben, wobei den Betroffenen dagegen wiederum die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht. Das Gesagte gilt im Ergebnis auch für die Auferlegung der mit der Sanierung verbundenen Verfahrenskosten, welche im Rahmen des (definitiven) Kostenverteilers aufzuteilen sein werden. Entsprechend braucht im vorliegenden Verfahren der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage der fehlenden Begründung dieser Kosten nicht näher nachgegangen zu werden.