Beschwerdeführer kein Erfolg beschieden sein kann. 3. a) Die Beschwerdeführer rügen die von der Gemeinde vorgenommene Zusammenlegung des Einleitungs- mit dem Kostenverteilverfahren, welche sie als im Widerspruch mit dem übergeordneten Recht stehend, erachten. Die Gemeinde stellt solches zwar mit ausführlicher Begründung in Abrede, hat jedoch - zu Recht, wie nachstehend darzulegen ist - im Falle eines Unterliegens, die Aufhebung der Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheides beantragt.