Alle Versammlungsteilnehmer hatten sodann die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Wenn die Gemeinde aufgrund der Ergebnisse dieser Abklärungen sowie aufgrund eigener Erkenntnisse den Sanierungsbedarf bejaht und von weitergehenden Abklärungen zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts abgesehen hat, so lässt sich dies nicht beanstanden. Ebensowenig bestand - zumindest aus der Sicht der angerufenen Bestimmungen -Anlass, den Betroffenen weitergehende Äusserungsmöglichkeiten zu gewähren.