Die Beschwerdeführer bestreiten den konkreten Sanierungsbedarf und bringen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, sie hätten sich weder zu den Feststellungen des beratenden Ingenieurs noch eines zusätzlich beigezogenen Gutachters (beide äusserten sich hinsichtlich des Sanierungsbedarfs der Via …) äussern und Stellung nehmen können. Wie sich den Akten ohne weiteres entnehmen lässt, wurde seitens der Gemeinde anfangs Mai 2007 im Zusammenhang mit den eingeholten Zustandsabklärungen (Ing. …) und ergänzender Begutachtung (Büro …) eine Orientierungsversammlung durchgeführt, an welcher sowohl der beratende