Abgesehen davon, dass die Einrede gegen … verspätet erfolgt ist, obwohl den heutigen Beschwerdeführern spätestens seit der Orientierungsversammlung von Anfang Mai 2007 klar sein musste, dass dieser als zuständiger Departementsvorsteher bei der Vorbereitung und Durchführung des Beitragsverfahrens mitwirkt, fehlt es auch hinsichtlich seiner Person an einem unmittelbaren persönlichen Interesse im Sinne der erwähnten Bestimmungen. Anders wäre vermutlich dann zu entscheiden, wenn … - als einer von 32 Stockwerkeigentümern einer im Beizugsgebiet gelegenen Liegenschaft - sich vehement für eine Erhöhung des Anteils der