b) Eine Verletzung der massgeblichen Ausstandsvorschriften erblicken sie im Umstand, dass zwei Vorstandsmitglieder am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hätten, obwohl sie dabei eigentlich in den Ausstand hätten treten müssen. Ihr Einwand erweist sich als unzutreffend. Praxisgemäss haben Behördenmitglieder gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV (sowie i.c. Art. 123 und 14 Gemeindeverfassung) nur dann in Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben (Pra 86 Nr. 118 mit Hinweisen). Art. 23 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG) verlangt für den Ausstand sogar ein unmittelbares persönliches Interesse. Nimmt ein