Von einem Verstoss gegen kantonales Recht könne daher keine Rede sein. In materieller Hinsicht legte sie dar, dass angesichts der augenfälligen Sanierungsbedürftigkeit der ausschliesslich der Erschliessung des anstossenden Baugebietes (Wohn- /Gewerbezone) dienenden Via … sowie deren Einstufung als Bestandteil der Feinerschliessung ein Anteil „öffentliche Interessenz“ von 30% als sehr entgegenkommend gewertet werden müsse, umso mehr, als die öffentliche Hand die Kosten für die Meteorleitung vollumfänglich übernehmen werde und dies obwohl die Meteorleitung zu einem überwiegenden Teil den Anstössern an die zu sanierende Strasse dienen werde.