Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lasse sich sodann die Zusammenlegung von Einleitungsbeschluss und Kostenverteiler durchaus rechtfertigen, weil der Gesetzgeber eine solche nicht explizit ausgeschlossen habe. Die Betroffenen hätten sich zu allen relevanten Fragen, u.a. der kostenrelevanten, ausführlich äussern können, weshalb auch nicht ersichtlich sei, dass ihnen aus dem gemeindlichen Vorgehen Nachteile entstanden wären. Von einem Verstoss gegen kantonales Recht könne daher keine Rede sein.