Ebenso sei ihnen der beantragte Augenschein verweigert worden. Sodann stiessen sie sich erneut daran, dass die Gemeinde das Einleitungsverfahren mit dem Kostenverteiler zusammengelegt hatte, was im Widerspruch zu den kantonalen Vorgaben im KRG stehe. Ferner vermissten sie eine nähere Begründung für die in der Kostenschätzung enthaltenen approximativen Verfahrenskosten (ca. Fr. 4'500.--). Erneut stellten sie die von der Gemeinde behauptete Sanierungsbedürftigkeit der Via … in Abrede und erachteten die vorgenommene Festlegung des Anteils öffentliche Interessenz (30%) als viel zu tief.