{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-37_2008-06-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_37_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaed9bd0146b61d6f99a3025f5f76dd0d46e3e2371e17c22d1ffc33b12b44b84b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaed9bd0146b61d6f99a3025f5f76dd0d46e3e2371e17c22d1ffc33b12b44b84b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_37", "Checksum": "2614f86211402992bbc720b4516a9348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.06.2008 A 2007 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 05.06.2008 A 2007 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 05.06.2008 A 2007 37\nRegeste:\nPerimeter (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge\n\n c) Wie sich diesbezüglich dem bei den Akten liegenden Zonenplan unschwer\nentnehmen lässt, dient die Via … ausschliesslich der Erschliessung einer\ngrösseren Anzahl unmittelbar an die Strasse anstossenden Grundstücke\ninnerhalb eines zusammenhängenden von der Dorfzufahrt im Osten, der\nUmfahrung im Süden, Siedlungsrand im Westen und der Eisenbahnlinie im\nNorden begrenzten Dorfteils, das nutzungsplanerisch im Wesentlichen einer\nGewerbe-/Wohnzone sowie der Wohnzone W2B zugewiesen worden ist. Die\nStrasse ist als Sackgasse ausgestaltet und weist damit keinen\nquartierfremden Verkehr auf. Sie wurde im geltenden Generellen\nErschliessungsplan 1:2000 (GEP) als „Erschliessungsstrasse“\nausgeschieden; im früheren, aus den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts\nstammenden und in den 90er Jahren revidierten GEP war die Strasse noch\nals Quartierstrasse bezeichnet. Gemäss Art. 79 Abs. 1 BG umfasst die\nFeinerschliessung „die Erschliessungsstrassen, namentlich Quartierstrassen,\nsowie Plätze und Fussgängerbereiche wie auch die Anschlüsse der einzelnen\nGrundstücke an die Hauptstränge der öffentlichen Erschliessungsanlagen.“\nIm Lichte dieser Bestimmung und der Festlegung im GEP ergibt sich bereits\nohne weiteres, dass die Gemeinde die ca. 340 m lange, als Sachgasse\nausgestaltete Via … zu Recht als Anlage der Feinerschliessung qualifiziert\nhat. Zum selben Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn man analog auf Art.\n4 Abs. 2 WEG abstellt, gemäss welchem die Feinerschliessung „den\nAnschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der\nErschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen\nQuartierstrassen“ umfasst. Dass die streitige Strasse letzteren zugeordnet\nwerden darf, ist offenkundig. Dass die Strasse der Erschliessung eines relativ\ngrossen Anteils (ca. 20 - 25%) des kommunalen Baugebietes dient, spricht\nangesichts der konkreten Gegebenheiten (zusammenhängendes\nGebiet/Quartier; direkte Anbindung an die Hauptstrasse) und der\numschriebenen rechtlichen Vorgaben (u.a. Festlegung im GEP 1:2000) nicht\ngegen die Bezeichnung als Anlage der Feinerschliessung. Für eine\nQualifikation als Sammelstrasse i.S. von Art. 78 BG und damit als Anlage der\nGroberschliessung besteht daher kein Anlass. Was die Beschwerdeführer in\ndiesem Zusammenhang noch vorbringen (u.a. abweichende Praxis in\nNachbargemeinde) ist unbehelflich und vermag am geschilderten Ergebnis\nnichts zu ändern.\n\nd) Handelt es sich aber bei der Via … um eine Anlage der Feinerschliessung, so\nerweist sich auch die gemeindliche Festlegung des Anteils öffentlicher\nInteressenz mit 30% als rechtens. Der beschlossene Anteil liegt an der\nobersten Grenze des für vergleichbare Anlagen vorgesehenen (vgl. Art. 91\nAbs. 2 BG: 0 - 30% Gemeindeanteil). Er darf insgesamt betrachtet als\nentgegenkommend bezeichnet werden, zumal die Gemeinde sich darüber\nhinaus auch noch bereit erklärt hat, die Kosten für die Meteorwasserleitung\nallein zu übernehmen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich daher als\nunbegründet.\n\n6. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Ziff. 4 und 5 des\nangefochtenen Beschlusses sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde\njedoch abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu zwei\nDritteln zulasten der Beschwerdeführer und zu einem Drittel zulasten der\nBeschwerdegegnerin, welche überdies an die anwaltlich vertretenen\nBeschwerdeführer eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte\nParteientschädigung zu bezahlen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 4 und 5 des\nangefochtenen Beschlusses vom 20. Juni 2007 werden aufgehoben. Im\nÜbrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 374.--\n\nzusammen Fr. 4'374.--\n\ngehen unter solidarischer Haftung zu zwei Dritteln zulasten der\nBeschwerdeführer und zu einem Drittel zulasten der Gemeinde ... Die\nentsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\n3. Die Gemeinde … hat an die Beschwerdeführer eine entsprechend dem\nVerfahrensausgang reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl.\nMWST) zu bezahlen.\n"}