{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-37_2008-06-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_37_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaed9bd0146b61d6f99a3025f5f76dd0d46e3e2371e17c22d1ffc33b12b44b84b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaed9bd0146b61d6f99a3025f5f76dd0d46e3e2371e17c22d1ffc33b12b44b84b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_37", "Checksum": "2614f86211402992bbc720b4516a9348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.06.2008 A 2007 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 05.06.2008 A 2007 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Art. 123 und 14\nGemeindeverfassung) nur dann in Ausstand zu treten, wenn sie an der zu\nbehandelnden Sache ein persönliches Interesse haben (Pra 86 Nr. 118 mit\nHinweisen). Art. 23 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG) verlangt für den\nAusstand sogar ein unmittelbares persönliches Interesse. Nimmt ein\nBehördemitglied dagegen öffentliche Interessen wahr, so besteht\ngrundsätzlich keine Ausstandspflicht (BGE 107 Ia 137; VGU R 06 76). Sodann\nsind nach bestätigter Rechtsprechung Ausstandsgründe unverzüglich nach\nder Entdeckung geltend zu machen (BGE 126 III 249; 124 I 121; VGU R 06\n85). Angesichts des beschwerdeführerischen Vorbringens ist überhaupt\nnichts ersichtlich, was für das Verwaltungsgericht Anlass bieten könnte, den\nangefochtenen Entscheid wegen der Verletzung von Ausstandsvorschriften\nzu kassieren, dies umso weniger, als nicht ersichtlich ist, dass die\nbeanstandeten Vorstandsmitglieder (…) ein unmittelbares persönliches\nInteresse am Ausgang des angefochtenen Entscheides gehabt haben\nkönnten. Letzteres gilt insbesondere für …, der zwar bei dem mit der\nBestandesaufnahme der Via … beauftragten Ingenieur- und\nVermessungsbüro arbeitet, aber als Angestellter offensichtlich kein\nunmittelbares persönliches Interesse an der zu behandelnden Angelegenheit\nhat. Ebenso wenig sind die umschriebenen Voraussetzungen beim zweiten\nVorstandsmitglied, …, gegeben. Abgesehen davon, dass die Einrede gegen\n… verspätet erfolgt ist, obwohl den heutigen Beschwerdeführern spätestens\nseit der Orientierungsversammlung von Anfang Mai 2007 klar sein musste,\ndass dieser als zuständiger Departementsvorsteher bei der Vorbereitung und\nDurchführung des Beitragsverfahrens mitwirkt, fehlt es auch hinsichtlich\nseiner Person an einem unmittelbaren persönlichen Interesse im Sinne der\nerwähnten Bestimmungen. Anders wäre vermutlich dann zu entscheiden,\nwenn … - als einer von 32 Stockwerkeigentümern einer im Beizugsgebiet\ngelegenen Liegenschaft - sich vehement für eine Erhöhung des Anteils der\nöffentlichen Interessenz im Sinne der Begehren der heutigen\nBeschwerdeführer eingesetzt hätte. Dies steht aber nicht zur Diskussion und\nes ist vielmehr offenkundig, dass dieser ausschliesslich öffentliche Interessen\nwahrgenommen hat. Die Ausstandseinreden erweisen sich daher als\noffensichtlich unbegründet.\nc) Als unbehelflich erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs\nbzw. der ungenügenden Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art.\n11 und 12 VRG). Die Beschwerdeführer bestreiten den konkreten\nSanierungsbedarf und bringen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen\nvor, sie hätten sich weder zu den Feststellungen des beratenden Ingenieurs\nnoch eines zusätzlich beigezogenen Gutachters (beide äusserten sich\nhinsichtlich des Sanierungsbedarfs der Via …) äussern und Stellung nehmen\nkönnen. Wie sich den Akten ohne weiteres entnehmen lässt, wurde seitens\nder Gemeinde anfangs Mai 2007 im Zusammenhang mit den eingeholten\nZustandsabklärungen (Ing. …) und ergänzender Begutachtung (Büro …) eine\nOrientierungsversammlung durchgeführt, an welcher sowohl der beratende\nIngenieur als auch der zusätzlich beigezogene Ingenieur teilnahmen und an\nder über die unmissverständlichen Feststellungen der Ingenieure informiert,\ndie zwingende Notwendigkeit einer Sanierung aufgezeigt und über die Art und\nWeise der anstehenden Arbeiten orientiert worden ist. Alle\nVersammlungsteilnehmer hatten sodann die Möglichkeit, Fragen zu stellen.\nWenn die Gemeinde aufgrund der Ergebnisse dieser Abklärungen sowie\naufgrund eigener Erkenntnisse den Sanierungsbedarf bejaht und von\nweitergehenden Abklärungen zur Ermittlung des rechtserheblichen\nSachverhalts abgesehen hat, so lässt sich dies nicht beanstanden.\nEbensowenig bestand - zumindest aus der Sicht der angerufenen\nBestimmungen -Anlass, den Betroffenen weitergehende\nÄusserungsmöglichkeiten zu gewähren.\n\nd) Aus dem Umstand, dass seitens der Gemeinde im vorinstanzlichen\nEinspracheverfahren auf einen förmlichen Augenschein verzichtet worden ist,\nkönnen die Beschwerdeführer, nachdem das Gericht einen solchen im\nvorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführt hat, sich ein Bild über den\nZustand der Anlage erhalten hat, und ihnen dort wie auch im Zuge mehrerer\nSchriftenwechsel mehrfach Gelegenheit geboten hat, ihre Ansichten und\nAuffassungen zu verdeutlichen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein\nallfälliger rechtlicher Mangel kann daher praxisgemäss als im\nBeschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden, weshalb dem Ansinnen der\nBeschwerdeführer kein Erfolg beschieden sein kann.\n3. a) Die Beschwerdeführer rügen die von der Gemeinde vorgenommene\nZusammenlegung des Einleitungs- mit dem Kostenverteilverfahren, welche\nsie als im Widerspruch mit dem übergeordneten Recht stehend, erachten. Die\nGemeinde stellt solches zwar mit ausführlicher Begründung in Abrede, hat\njedoch - zu Recht, wie nachstehend darzulegen ist - im Falle eines\nUnterliegens, die Aufhebung der Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheides\nbeantragt.\n\n"}