{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-37_2008-06-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_37_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaed9bd0146b61d6f99a3025f5f76dd0d46e3e2371e17c22d1ffc33b12b44b84b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaed9bd0146b61d6f99a3025f5f76dd0d46e3e2371e17c22d1ffc33b12b44b84b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_37", "Checksum": "2614f86211402992bbc720b4516a9348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.06.2008 A 2007 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 05.06.2008 A 2007 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeter (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:04:57", "Checksum": "4e538e02cba777ca3ac214963b3f48ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.06.2008 A 2007 37\nRegeste:\nPerimeter (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge\n\n3. Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Die\nvorgebrachten Ausstandseinreden erachtete sie zufolge Fehlens eines\nunmittelbaren persönlichen Interesses (… und …) sowie auch zufolge\nverspäteter Einrede (…) als unbegründet. Ebensowenig vermöchten die\nBeschwerdeführer aus den behaupteten Verfahrensmängeln etwas\nzugunsten ihrer Begehren abzuleiten. So sei der rechtserhebliche\nSachverhalt ausreichend festgestellt und die Betroffenen auch ausführlich\norientiert worden. Zu allen Feststellungen hätten sie rechtsgenüglich Stellung\nnehmen können. Der Umstand, dass von der Durchführung eines\nAugenscheines durch die Gemeinde abgesehen worden sei, vermöge ihre\nAnträge ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführer lasse sich sodann die Zusammenlegung von\nEinleitungsbeschluss und Kostenverteiler durchaus rechtfertigen, weil der\nGesetzgeber eine solche nicht explizit ausgeschlossen habe. Die Betroffenen\nhätten sich zu allen relevanten Fragen, u.a. der kostenrelevanten, ausführlich\näussern können, weshalb auch nicht ersichtlich sei, dass ihnen aus dem\ngemeindlichen Vorgehen Nachteile entstanden wären. Von einem Verstoss\ngegen kantonales Recht könne daher keine Rede sein. In materieller Hinsicht\nlegte sie dar, dass angesichts der augenfälligen Sanierungsbedürftigkeit der\nausschliesslich der Erschliessung des anstossenden Baugebietes (Wohn-\n/Gewerbezone) dienenden Via … sowie deren Einstufung als Bestandteil der\nFeinerschliessung ein Anteil „öffentliche Interessenz“ von 30% als sehr\nentgegenkommend gewertet werden müsse, umso mehr, als die öffentliche\nHand die Kosten für die Meteorleitung vollumfänglich übernehmen werde und\ndies obwohl die Meteorleitung zu einem überwiegenden Teil den Anstössern\nan die zu sanierende Strasse dienen werde.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel und weiteren Zuschriften nahmen die\nParteien die Gelegenheit wahr, die von ihnen eingenommenen Standpunkte\nzu verdeutlichen und zu ergänzen. Die Gemeinde präzisierte in ihrer Duplik\nihre Anträge dahingehend, dass - sofern das Gericht die Zusammenlegung\nvon Einleitungs- und Kostenverteilverfahren als nicht rechtens erachte -\nlediglich die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und\nder Kostenverteiler zur nochmaligen Auflage und Beschlussfassung an die\nGemeinde zurückzuweisen seien.\n\n5. Am 5. Juni 2008 führte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts einen\nAugenschein durch, an welchem der von den Beschwerdeführern betraute\nRechtsanwalt in Begleitung der Herren … sowie seitens der Gemeinde deren\nRechtsvertreter zusammen mit den Herren … (Gemeindevizepräsident), …\n(Vorstandsmitglied) und … (Gemeindeingenieur) teilnahmen. Allen\nAnwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten im Beizugsgebiet\nGelegenheit geboten, sich auch noch mündlich zu allen aufgeworfenen\nFragen zu äussern\n\n6. Im Nachgang an den Augenschein gaben die Beschwerdeführer noch weitere\nSchreiben als Beweismittel zu den Akten.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien am Augenschein und in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt bildet der Beschluss des Gemeindevorstandes betreffend\n„Sanierung Via …, Einleitung des Beitragsverfahrens und Kostenverteiler“\nvom 20. Juni 2007, mit welchem die von verschiedenen Betroffenen\neinspracheweise beanstandete Einleitung des Beitragsverfahrens, sowie die\nFestlegung der öffentlichen Interessenz von 30% sowie der parallel\naufgelegte Kostenverteiler bestätigt worden sind. Die Kosten für sämtliche\nKosten der Meteorwasserleitung wurden demgegenüber nicht in den\nKostenverteiler einbezogen.\n\n2. a) Vorweg rechtfertigt es sich auf verschiedene von den Beschwerdeführern\nvorgebrachte formelle Rügen (Verletzung der Ausstandspflicht [2.b],\nVerletzung des rechtlichen Gehörs [2.c], fehlender Augenschein [2.d] sowie\nunzulässige Zusammenlegung des Beitrags- mit dem Kostenverteilverfahren\n[3.a. ff.]) einzugehen.\n\n"}