sie entsprächen auch dem Steueraufkommen der früheren Jahre. Vom Steuerpflichtigen werde einzig die fehlende Deklaration der Aktie Golf … AG im Wert von Fr. 16'000.-- als Mangel anerkannt. Die erhobenen Vorwürfe der vorsätzlichen Steuerhinterziehung seien somit mit Ausnahme der erwähnten Aktie völlig unbegründet. 3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die angefochtenen Entscheide und die Lehre und Rechtsprechung. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.