{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-11-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-35_2007-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_35_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf44bf0768df8d650e9bd7bfd89cc87db3fa1a68c0df67e258186d55839667bc131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf44bf0768df8d650e9bd7bfd89cc87db3fa1a68c0df67e258186d55839667bc131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_35", "Checksum": "36e2e66dc3596eac6110cf75355af53d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.11.2007 A 2007 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 02.11.2007 A 2007 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Die versuchte unterscheidet sich von der\nvollendeten Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) dadurch, dass es bei der\nversuchten Tatbegehung noch nicht zu einer rechtskräftigen (unvollständigen)\nVeranlagung gekommen ist bzw. dass noch nicht rechtskräftig entschieden\nwurde, dass eine Veranlagung zu unterbleiben hat (Art. 175 Abs. 1., 1. Lemma\nDBG). Ein blosser Versuch liegt demnach vor, solange die betreffende\nVeranlagung noch im ordentlichen Verfahren durchgeführt oder abgeändert\nwerden kann bzw. solange die Veranlagung noch nicht in Rechtskraft\nerwachsen ist (Sieber, a.a.O., N 3 zu Art. 176 DBG). Vorsatz setzt ein Wissen\nund Wollen des Pflichtigen voraus, das sich auf die Unrichtigkeit der Angaben\nund deren Folgen - eine unrichtige Veranlagung - bezieht (Sieber, a.a.O., N 6\nzu Art. 176 DBG). Eventualvorsatz (der vorliegt, wenn der Täter den als\nmöglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit\nihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt) ist dem Vorsatz gleich gestellt (Sieber,\na.a.O., N 29 f. zu Art. 175 DBG). Nach der Rechtsprechung gilt der Nachweis\ndes Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit fest steht, dass\nder Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der\ngemachten Angaben bewusst war, so dass davon auszugehen ist, der\nPflichtige habe eine Täuschung der Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu\nniedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf\ngenommen (Eventualvorsatz, vgl. BGE 114 Ib 27 E. 3a S. 29).\nEventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines\nVerhaltens als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten\nvernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann\n(BGE 109 IV 137 E. 2b S. 140). Das Vorgehen des Steuerpflichtigen muss\nm.a.W. vernünftigerweise nur mit der Absicht der Erwirkung einer\ngesetzwidrigen Steuerersparnis erklärt werden können. Dies ist nach\nkonstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn ein\nerhebliches Einkommen, welches vom Pflichtigen unmöglich übersehen\nworden sein kann, nicht in seiner Steuererklärung figuriert; die Höhe des\nhinterzogenen Geldbetrages bzw. der erzielten Steuerersparnis ist mithin ein\nnicht zu unterschätzender Parameter, wenn es um die rechtsrelevante\nAbgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit geht (PVG 1996 Nr. 80).\nDer Nachweis des Vorsatzes obliegt dabei der Steuerbehörde. Bloss\nfahrlässig handelt der Steuerpflichtige demgegenüber, wenn er die Folgen\nseines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder\ndarauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit,\nwenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den\nUmständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.\n18 Abs. 3 StGB). Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss darauf\nberuft, nicht er selbst, sondern ein beauftragter Treuhänder habe die\nSteuererklärungen ausgefüllt, ist festzuhalten, dass die Steuererklärung durch\nihre Unterzeichnung als von ihm selbst erstellt gilt. Insoweit liegt auch kein\nVertretungsverhältnis vor, weshalb die steuerstrafrechtliche\nVerantwortlichkeit dem Beschwerdeführer allein zukommt (VGU A 00 43).\n2. a) Vorliegend hat die Vorinstanz beim Beschwerdeführer Aufrechnungen von Fr.\n35'000.-- bzw. Fr. 46'000.-- für die Steuerperioden 2003 bzw. 2004\nvorgenommen. Dabei handelt es sich um einen Ermessenszuschlag im Sinne\nvon Art. 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG. Diesen Ermessenszuschlag\nkann der Steuerpflichtige verhindern, wenn er nachweist, dass der Aufwand\naus steuerfreien Einkünften gemäss Art. 30 StG oder aus Vermögen bestritten\nwurde (VGU A 07 34). Der Beschwerdeführer hat nun in keiner Art und Weise\nauch nur einen Versuch unternommen, diesen Nachweis zu erbringen. Die\nUnterlassung der entsprechenden Angaben hätte offensichtlich eine\nSteuerersparnis zur Folge gehabt, wenn die Steuerverwaltung in den\nrechtskräftigen Veranlagungen die Aufrechnungen nicht vorgenommen hätte.\nDer objektive Tatbestand ist damit klar gegeben.\n\nb) Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt aber auch den subjektiven\nTatbestand der versuchten Steuerhinterziehung. Der Beschwerdeführer hat\nsich beharrlich darüber ausgeschwiegen, woher die Mittel zur Deckung der\nFinanzierungslücke stammten. Er musste sich als Geschäftsmann darüber im\nKlaren sein, dass sein Vorgehen zu einer Steuerverkürzung geführt hätte,\nwenn es von der Veranlagungsbehörde unentdeckt geblieben wäre. Dies gilt\nnicht zuletzt mit Blick darauf, dass es sich beim Deckungsfehlbetrag um eine\nnamhafte Summe im Vergleich zu den deklarierten Einkünften handelte.\nDamit nahm er zumindest billigend in Kauf, dass eine zu tiefe Veranlagung\nerfolgen würde. Die Bussverfügungen ergingen demnach zu Recht. Was die\nBemessung der Bussen anbelangt, hat der Beschwerdeführer diese nicht in\nFrage gestellt, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Die Beschwerde\nist demnach abzuweisen.\n\n"}