{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-11-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-35_2007-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_35_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf44bf0768df8d650e9bd7bfd89cc87db3fa1a68c0df67e258186d55839667bc131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf44bf0768df8d650e9bd7bfd89cc87db3fa1a68c0df67e258186d55839667bc131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_35", "Checksum": "36e2e66dc3596eac6110cf75355af53d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.11.2007 A 2007 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 02.11.2007 A 2007 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Aufgrund der zugestellten Unterlagen\nstellte die Steuerverwaltung fest, dass der Steuerpflichtige diverse Fahrzeuge\ngeleast und im Jahre 2003 eine Aktie der Golfclub … AG für Fr. 16'000.--\ngekauft hatte. Er hatte es unterlassen, diese Aktie in seinem\nWertschriftenverzeichnis per 31. Dezember 2003 zu deklarieren. Daher wurde\ner aufgefordert, diverse Unterlagen betreffend Aktie „Golfclub … AG“ und\n„Leasing von Fahrzeugen“ einzureichen. Aufgrund der eingeforderten\nUnterlagen musste der schon provisorisch geschätzte Vermögensvorschlag\nneu berechnet werden. Es resultierte ein Minus im Deckungsbeitrag von Fr.\n51'000.--, und zwar unter Berücksichtigung der vom Steuerpflichtigen geltend\ngemachten Tatsache, dass seine Lebenspartnerin sämtliche Kosten für\nWohnungsmiete und Verpflegung übernommen habe. Die\nSteuerveranlagungen 2003 wurden dem Steuerpflichtigen in der Folge am 7.\nNovember 2006 zugestellt. Dabei hat die Steuerverwaltung den nicht\nbegründeten Vermögensvorschlag in Höhe von Fr. 51'000.-- als weitere\nEinkünfte (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) zum steuerbaren\nEinkommen hinzugerechnet. Gleichzeitig leitete die Behörde ein Verfahren\nbetreffend versuchter Steuerhinterziehung (Steuerperiode 2003) ein. Am 6.\nDezember 2006 liess … durch seinen neuen Vertreter … Einsprache erheben.\nAls Begründung wurde angeführt, dass die Einzelfirma … in die Druckwerk\nGmbH integriert und die Passivierung des Maschinenleasings nicht\nberücksichtigt worden sei. Am 12. März 2007 konnte die Veranlagung 2003\nmit dem neuen Vertreter besprochen und abschliessend bereinigt werden.\nDer Einwand, dass im Jahre 2003 Teile aus der Einzelfirma Linksetthing … in\ndie neue Gesellschaft des Einsprechers, die Druckwerk GmbH, integriert\nworden seien, konnte seitens der Steuerverwaltung aufgrund der Kontoblätter\nder beiden Gesellschaften vollumfänglich entkräftet werden. Die Aufrechnung\n\"nicht begründeter Vermögensvorschlag\" wurde um Fr. 16'000.-- reduziert\nund betrug neu Fr. 35'000.--, was der neue Vertreter vorbehaltlos anerkannte\nund mit seiner Unterschrift bestätigte. Die Veranlagungen 2003 erwuchsen so\nin Rechtskraft. In der Folge erhielten der Steuerpflichtige und sein Vertreter\nGelegenheit, sich zum Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung zu\näussern. Am 1. Mai 2007 erliess die Steuerverwaltung die entsprechenden\nBussverfügungen für die direkte Bundessteuer (Fr. 980.--) und die\nKantonssteuer 2003 (Fr. 2'580.--). Die dagegen erhobenen Einsprachen wies\nsie mit Entscheiden vom 6. Juni 2007 ab.\n\nb) Auch im Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2004 errechnete die\nSteuerverwaltung einen Vermögensvorschlag. Aufgrund der eingeforderten\nUnterlagen setzte sie diesen schliesslich mit Veranlagungsverfügungen vom\n7. November 2006 auf Fr. 46'000.-- fest und leitete ebenfalls ein Verfahren\nwegen versuchter Steuerhinterziehung ein. In der Folge erliess sie die\nentsprechenden Bussverfügungen (Fr. 930.-- bzw. 1'920.--) und wies die\ndagegen erhobenen Einsprachen ebenfalls mit Entscheiden vom 6. Juni 2007\nab.\n\n2. Dagegen erhob … am 15. Juli 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht\nmit dem Antrag, sämtliche Bussverfügungen zu annullieren. Die Annahmen\ndes Steuerkommissärs seien willkürlich und sachlich nicht belegt; er sei für\nseine willkürliche und vorsätzliche Handlungsweise zurecht zu weisen.\nWährend des Veranlagungsverfahrens habe ein Mandatswechsel\nstattgefunden. Die Korrekturveranlagungen für 2003 und 2004 seien\nschliesslich mangels Beweisen für den Lebensunterhalt anerkannt worden;\nsie entsprächen auch dem Steueraufkommen der früheren Jahre. Vom\nSteuerpflichtigen werde einzig die fehlende Deklaration der Aktie Golf … AG\nim Wert von Fr. 16'000.-- als Mangel anerkannt. Die erhobenen Vorwürfe der\nvorsätzlichen Steuerhinterziehung seien somit mit Ausnahme der erwähnten\nAktie völlig unbegründet.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihren Vernehmlassungen die Abweisung\nder Beschwerde unter Hinweis auf die angefochtenen Entscheide und die\nLehre und Rechtsprechung.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}