3. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit damit die Gemeindesteuern und die Ankündigung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung angefochten werden. Diesbezüglich liegen noch gar keine anfechtbaren Verfügungen vor. Erst wenn die entsprechenden Entscheide der Gemeinde bzw. der kantonalen Steuerverwaltung ergangen sind, kann die Beschwerdeführerin sich dagegen beim Verwaltungsgericht zur Wehr setzen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Demnach erkennt das Gericht: