Er erscheint auch den Verhältnissen der Steuerpflichtigen angemessen. Der Beschwerdeführerin ist aber auch nicht der geringste Nachweis gelungen, dass sie ihren Unterhalt aus steuerfreien Einkünften oder Vermögen bestritten hat. Sie stellt dazu nur nicht nachvollziehbare Behauptungen auf und legt keinerlei Beweismittel ein, welche geeignet wären, ihre Vorbringen schlüssig zu belegen oder die Darstellung der Vorinstanz, auf welche im Übrigen vollumfänglich verwiesen werden kann, zu widerlegen. Die Beschwerde ist daher sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch hinsichtlich der Kantonssteuern abzuweisen.