2. Vorliegend vermochte die Beschwerdeführerin die Darstellung der Steuerverwaltung in keiner Hinsicht zu entkräften, geschweige denn den Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit der angenommenen Lebensaufwandkosten zu begründen. Vielmehr beruht der angenommene Lebensaufwand von Fr. 62'718.-- /Jahr grösstenteils auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und ist nur zu einem geringen Teil geschätzt. Er erscheint auch den Verhältnissen der Steuerpflichtigen angemessen.