Offensichtlich unrichtig ist demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht, d.h. willkürlich ist (Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 48 StHG N 59 mit Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs. 3 StG ist somit vorerst zu prüfen, ob die Steuerverwaltung die Lebensaufwandkosten der Beschwerdeführerin und damit ihr Mindesteinkommen nicht offensichtlich unrichtig festgelegt hat und ob der Beschwerdeführerin bejahendenfalls der Beweis gelingt, dass diese Kosten aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurden.