127 f StG), während es das Recht des Steuerpflichtigen ist, steuermindernde Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Demnach trägt die Steuerverwaltung die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, während den Steuerpflichtigen die Folgen der Beweislosigkeit steuermindernder oder steuerausschliessender Faktoren treffen (PVG 1993 Nr. 66 E. 3a). Zu beachten ist vorliegend, dass es sich bei den Veranlagungen der Beschwerdeführerin um Ermessenseinschätzungen handelte.