Die von ihr in diesem Zusammenhang vorgebrachten Überlegungen (EFH weisen nur eine Wohneinheit auf) und die Problematik, welche aufgrund dieser Konstellation entstehen würde (Unterlaufen bzw. vollständiges Verfehlen der gemeindlichen Planungsziele; Verletzung des raumplanerischen Gebotes nach einer haushälterischen Nutzung der Baulandflächen; offenkundige Gefahr einer eklatanten und raumplanerisch unerwünschten Unternutzung in Zonen mit grosser AZ), sind nachvollziehbar, vertretbar und sachlich gerechtfertigt.