Wie die Beschwerdegegnerin nun in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, wäre es angesichts der besonderen planerischen Ausgangslage und dem speziellen Zweck der Villenzone bzw. der von der öffentlichen Hand damit verfolgten Ziele unverständlich gewesen, die Erstwohnungsanteilsregelung auch auf die Villenzonen auszudehnen. Damit ist gesagt, dass sich im Lichte von Art. 8 BV betrachtet die Rüge der unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen den Wohnzonen und der Villenzone als unzutreffend erweist.