Aus genau diesen Überlegungen habe man in der Villenzone ausdrücklich auf eine Ersatzabgabe verzichtet. So betrachtet, stelle die Ersatzabgabe bei Einfamilienhäusern (Villen) ausserhalb der Villenzone eine verdeckte und deshalb verfassungswidrige Besteuerung dar. Mit ausführlich begründetem Beschwerdeentscheid und Veranlagungsverfügung vom 4./7. Juni 2007 wies der Gemeindevorstand … die Beschwerde, soweit er darauf eintrat, vollumfänglich ab.