Die Erhebung einer Ersatzabgabe für Erweiterungsbauten bei Einfamilienhäusern in der Innern, Äussern und Allgemeinen Wohnzone stelle ohnehin eine krasse Rechtsungleichheit zu den Liegenschaftsbesitzern in anderen Zonen, namentlich in der Villenzone dar. Darin sei auch eine qualifizierte Verletzung der Eigentumsgarantie zu erblicken, weshalb er weiter beantrage, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ein Normprüfungsverfahren betreffend die Rechtmässigkeit einer Ersatzabgabe für Einfamilienhäuser ausserhalb der Villenzone durchzuführen. Art. 63 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) beziehe sich auf Wohnungen und nicht auf Einfamilienhäuser.