{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-09-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-33_2007-09-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_33_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7a57cc6be6e31b62df33d64888d504f403f0e265d32d478d8cdca4b5c2fc934f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7a57cc6be6e31b62df33d64888d504f403f0e265d32d478d8cdca4b5c2fc934f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_33", "Checksum": "5068aba4a6be4ca76d305f9760c3526a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.09.2007 A 2007 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 18.09.2007 A 2007 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erstwohnungspflichtersatzabgabe | Ersatzabgabe"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:21:41", "Checksum": "e38e90f774fb0b2eea48edad93298c05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.09.2007 A 2007 33\nRegeste:\nErstwohnungspflichtersatzabgabe | Ersatzabgabe\n\n b) Die Gemeinde stellt sich nun aber auf den Standpunkt, dass Ausgangspunkt\nder Neuwert des gesamten Gebäudes sei (Fr. 3'696'600.--), woraus der 10%-\nAnsatz (Fr. 369'660.-- für 461 m2 BGF) ermittelt werde. Dieser Betrag sei\nwiederum ins Verhältnis zu setzen mit der effektiven Erweiterung (94 m2\nBGF), woraus sich eine geschuldete Ersatzabgabe von Fr. 75'375.35 ergebe.\nUnter Berücksichtigung der bereits bezahlten Fr. 25'500.-- belaufe sich die\nnoch zu bezahlende Restanz auf Fr. 51'312.45 eventuell 49‘875.35. Die\ngemeindliche Berechnungsweise findet in Art. 70 BG keine Stütze. Vielmehr\ndarf nur auf den Neuwert der neu geschaffenen Bauteile abgestellt werden,\nwelcher amtlich geschätzt werden muss. Weil aufgrund des klaren Wortlautes\nder gemeindlichen Bestimmung nur auf den amtlich geschätzten Wert der neu\ngeschaffenen Bauteile und nicht auf den amtlich geschätzten Neuwert des\ngesamten Gebäudes nach der Erweiterung abgestellt werden darf, erweist\nsich die gemeindliche Berechnungsweise als falsch. Hinzu kommt, dass\nzwischen amtlicher Schätzung (vor der baulichen Erweiterung bzw. dem\nUmbau) und neuer amtlicher Schätzung (nach der Erweiterung bzw. dem\nUmbau) bis 10 Jahre liegen können, was offenkundig zu unhaltbaren\nVerzerrungen bei dem Ausgangspunkt der Berechnungen bildenden Neuwert\ndes gesamten Gebäudes führen muss. Die Gemeinde wird daher nicht umhin\nkommen, die Berechnung der Ersatzabgabe auf den Wert der neu\ngeschaffenen Bauteile zu beschränken und die Bemessung im Sinne der\nErwägungen neu vorzunehmen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne\ngutzuheissen, der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die\nAngelegenheit im Sinne der Erwägungen zu neuer Veranlagung an die\nGemeinde zurückzuweisen.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der\nBeschwerdegegnerin.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschwerdeentscheid\nsamt Veranlagungsverfügung aufgehoben und die Angelegenheit an die\nGemeinde … zu neuer Veranlagung im Sinne der Erwägungen\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.--\n\nzusammen Fr. 2'230.--\n\ngehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n"}