{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-09-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-33_2007-09-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_33_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7a57cc6be6e31b62df33d64888d504f403f0e265d32d478d8cdca4b5c2fc934f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7a57cc6be6e31b62df33d64888d504f403f0e265d32d478d8cdca4b5c2fc934f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_33", "Checksum": "5068aba4a6be4ca76d305f9760c3526a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.09.2007 A 2007 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 18.09.2007 A 2007 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Die von ihr in\ndiesem Zusammenhang vorgebrachten Überlegungen (EFH weisen nur eine\nWohneinheit auf) und die Problematik, welche aufgrund dieser Konstellation\nentstehen würde (Unterlaufen bzw. vollständiges Verfehlen der\ngemeindlichen Planungsziele; Verletzung des raumplanerischen Gebotes\nnach einer haushälterischen Nutzung der Baulandflächen; offenkundige\nGefahr einer eklatanten und raumplanerisch unerwünschten Unternutzung in\nZonen mit grosser AZ), sind nachvollziehbar, vertretbar und sachlich\ngerechtfertigt. Der die gemeindliche Auffassung in Frage stellenden\nArgumentation des Beschwerdeführers ist bereits daher der Boden entzogen.\nWas er in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Unterstellung von\nErweiterungen, Aus- und Umbauten von Einfamilienhäusern unter die\nErsatzabgabepflicht vorbringt, vermag nicht zu überzeugen und es kann\nfestgehalten werden, dass sich der gemeindliche Entscheid aus\nverfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstanden lässt.\n\n2. a) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass für die Erhebung einer\nErsatzabgabe für die Erweiterung eines Einfamilienhauses mit Art. 63 Abs. 1\nBG keine hinreichende gesetzliche Grundlage bestehe, kann ihm ebenfalls\nnicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass in der erwähnten Bestimmung nebst\nder Umnutzung nur von „neuen Wohnungen“ die Rede ist. Mit der Gemeinde\nist aber davon auszugehen, dass von dieser Umschreibung auch\nErweiterungen von Wohnungen erfasst werden, ansonsten einer\nunzulässigen Umgehung Tür und Tor geöffnet würde. Es wäre nämlich mit\neiner entsprechend ausgestalteten Bauplanung ein Leichtes, Wohnungen zu\nerstellen und diese nachträglich zu erweitern, um dadurch die\nErstwohnungsanteilsverpflichtung zu unterlaufen. Für den von der Gemeinde\nvertretenen Rechtsstandpunkt spricht im übrigen der Wortlaut von Art. 63 Abs.\n2 BG, aufgrund welchem einmalige Erweiterungen von bestehenden\nWohnungen unter 15 m2 BGF von der Verpflichtung befreit sind, womit e\ncontrario wiederum aber auch gesagt ist, dass alle darüber hinausgehenden\nErweiterungen der Ersatzabgabepflicht unterstehen.\n\nb) Auch aus dem Wortlaut von Art. 70 BG lässt sich im Übrigen ohne weiteres\nableiten, dass der Gesetzgeber sowohl bei der Erstwohnungsanteilsregelung\nals auch bei der korrespondierenden Ersatzabgabe nicht nur ganze Gebäude,\nsondern auch Gebäudeteile erfassen wollte, also auch nachträgliche\nErweiterungen von bestehenden Wohnräumen. Ansonsten könnten\nnachträglich beliebige Erweiterungen von bestehenden Ein- und\nMehrfamilienhäusern erfolgen, ohne dass die Erstwohnungsanteilsregelung\nPlatz greifen würde. Auch aus dieser Sicht betrachtet erweist sich die\nBeschwerde als unbegründet.\n3. a) Zu prüfen bleibt damit noch die konkrete Bemessung der dem\nBeschwerdeführer für die getätigten baulichen Arbeiten in Rechnung\ngestellten Ersatzabgabe. Gemäss Art. 70 BG beträgt die Ersatzabgabe 10%\ndes in der amtlichen Schätzung festgelegten Neuwertes. Dieser Neuwert\nbezieht sich im Lichte des Dargelegten auf die neu geschaffenen Gebäude\nbzw. Gebäudeteile inkl. der Infrastrukturanlagen und Nebenräume wie\nTreppenhaus, Keller, Garagen und dergleichen. Abgezogen wird nur der Wert\njener Räume, welche weder direkt noch indirekt mit der Wohnnutzung\nzusammenhängen. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass vorliegend\nkein Neubau im engeren Sinne zur Diskussion steht, sondern ein An- und\nUmbau des bestehenden Wohnhauses bzw. des Nebengebäudes. Dabei\nstellt auch die Gemeinde nicht in Abrede, dass in Fällen wie dem vorliegenden\nfür die Bemessung der Ersatzabgabe nicht auf den ganzen Neuwert des\nbaulich veränderten Einfamilienhauses abgestellt werden darf, sondern in\nsinngemässer Anwendung von Art. 63 Abs. 2 BauG nur auf jenen Teil des\nNeuwerts, der mit der Erweiterung verbunden ist.\n\n"}