Es käme im Ergebnis auch einer unzulässigen Rückwirkung gleich, da eben für schon vor Jahrzehnten angeschlossene Liegenschaften die vollen Anschlussgebühren entrichtet werden müssten (BVR 1998 S. 466; PVG 2002 Nr. 26, vom Bundesgericht mit Urteil 2P.45/2003 vom 28. August 2003 bestätigt). Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde vorliegend von der Beschwerdeführerin nur für den durch den Ersatzbau geschaffenen Mehrwert nachträgliche Anschlussgebühren erheben kann.