Das drängt sich bis zu einem gewissen Grad schon aus praktischen Gründen auf, da zwischen Um- und Erweiterungsbauten und eigentlichen Ersatzbauten keine scharfe Trennung gemacht werden kann. Bei Um- und Erweiterungsbauten kann die neu geschaffene Bausubstanz wertund volumenmässig neben der verbliebenen Altsubstanz derart dominieren, dass der Vorgang baulich und wirtschaftlich der Erstellung einer Ersatzbaute gleich- oder nahe kommt (PVG 2005 Nr. 18). Der Gemeindeerlass macht in dieser Hinsicht keinerlei Differenzierung und er stellt auch nicht darauf ab, aus welchem Grund eine Baute abgebrochen wird und wie lange sie bestanden hat.