c) Die erwähnte Unterscheidung zwischen Um- und Erweiterungsbauten einerseits und Ersatzbauten andrerseits verstösst gegen das Gleichheitsgebot. Der kommunale Erlass nennt als einziges Kriterium für die Bemessung der einmaligen Anschlussgebühren den Neuwert der amtlichen Schätzung. Wenn bei Um- und Erweiterungsbauten nur der bauliche Mehrwert der veränderten Baute durch eine ergänzende Anschlussgebühr erfasst wird, muss diese Betrachtungsweise konsequenterweise auch für Ersatzbauten gelten.