2. Gemäss Art. 107 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) bzw. Art. 11 EBGR werden die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung bereits mit der Erteilung der Baubewilligung definitiv festgelegt. Gleichzeitig wird eine provisorische Rechnung gestellt (Art. 12 EBGR). Nach Vorliegen der amtlichen Schätzung wird die definitive Rechnung der Anschlussgebühren erstellt. Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 EBGR kann gegen die definitive Rechnung nur wegen allfälliger Rechnungsfehler oder Anwendung einer falschen Bemessungsgrundlage Einsprache erhoben werden, nicht aber gegen die Veranlagung, die zusammen mit der Baubewilligung zugestellt wurde.