1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2007. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anschlussgebühren für die Ersatzbauten der Beschwerdeführerin auf dem ganzen Neuwert der Liegenschaft oder nur auf dem durch den Ersatzbau im Vergleich zum abgerissenen Altbau entstandenen Mehrwert erheben durfte.