Nicht geregelt seien hingegen die Ersatzbauten. Die Gemeinde habe die betreffenden Ersatzbauten in der angefochtenen Rechnung den Neubauten zugeteilt. Aus Sicht des Äquivalenz- und Gleichheitsprinzips seien sie jedoch den Um- und Erweiterungsbauten gleichzustellen. Weiter seien die Anschlüsse bereits vorhanden gewesen. Dieser Umstand müsse in der Berechnung berücksichtigt werden. Ob damals für bestehende Bauten auf dem Grundstück Anschlussgebühren bezahlt worden seien oder nicht, könne heute keine Rolle mehr spielen.